Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass dieser Text eine nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellte
Service-Information darstellt, jedoch nicht dem Anspruch einer verbindlichen Rechtsberatung gerecht
werden kann. Sollten Sie u.a. Zweifel haben hinsichtlich der Einstufung der von Ihnen verwendeten
Verpackungen als „Verkaufsverpackung“, empfehlen wir Ihnen, dies mit einem Anwalt zu erörtern.
Neue Anforderungen der Verpackungsverordnung (VerpackV) in ihrer novellierten Form ab dem
1. Januar 2009
Sehr geehrte Kunden,
sofern Sie verpackte Waren an (private) Endverbraucher weitergeben, gelten für Sie ab dem 1.
Januar 2009 neue gesetzliche Regelungen (5. Novelle der Verpackungsverordnung vom 22. Februar
2008).
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Sie müssen sämtliche von Ihnen verwendete „Verkaufsverpackungen“ lizensieren lassen. Das heißt:
Alle Verpackungsmaterialen müssen registriert werden.
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Alternativ können Sie sicherstellen, dass die von Ihnen an Endkunden weitergegebenen
Verkaufsverpackungen bereits vom Hersteller der Ware oder Ihrem Großhändler lizensiert wurden. Das
Prinzip: Ein Verantwortlicher in der Kette muss für die Registrierung sorgen. Dieser Aspekt ist
besonders wichtig bei Importware.
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Weiterhin muss sichergestellt sein, dass diese erfassten Verpackungen nach ihrer Restentleerung
von einem „flächendeckend“ (also deutschlandweit) agierenden Entsorger, der bei einem dualen System
lizensiert ist, übernommen sowie verwertet werden.
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Dies muss kostenfrei für den Verbraucher geschehen.
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Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, den Endverbraucher auf diese Möglichkeit der Rücknahme „am
Ort der tatsächlichen Übergabe“ hinzuweisen. Das ist entweder Ihr Geschäftsraum oder, im Fall von
Versand- oder Internet-Handel, die Wohnung des Endverbrauchers.
Sinn der Novellierung
Verpackungsabfälle sollen ökologisch optimal verwertet werden. Dafür sollen sämtliche Hersteller
und Vertreiber von Produkten an der bereits bestehenden Infrastruktur für Rücknahme und Verwertung
finanziell beteiligt werden. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass etliche Unternehmen die
bestehenden Systeme genutzt haben, ohne diese mitzufinanzieren. Diese Wettbewerbsverzerrung soll
beendet werden.
Definition Endverbraucherlaut VerpackV (Originaltext):
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Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn
gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung
sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten,
Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative
Einrichtungen und Freiberufler sowie landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe mit
Ausnahme von Druckereien und sonstigen papierverarbeitenden Betrieben, die über haushaltsübliche
Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je
Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden
können.
Definition „Verkaufsverpackung“laut VerpackV (Originaltext):
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Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen.
Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie
und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder
unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.
Für Versand- und Internet-Händler gilt:
Alle Verpackungsmaterialien (auch Packpapier und Füllmaterial), die Sie einem Kunden zusenden,
gelten als Verkaufsverpackung und müssen folglich zurückgenommen und verwertet werden.
Die Verpflichtung für Rücknahme und/oder Hinweis entfällt:
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Wenn Sie als Händler Verpackungen versenden, die bereits vom Hersteller dieser Verpackung oder
vom Produzenten der enthaltenen Ware lizensiert wurden, z.B. durch „Der grüne Punkt“.
(Wichtig: Das RESY-Symbol reicht nicht aus, da dieses System ausschließlich
Transportverpackungen und keine Verkaufsverpackungen einschließt!)
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Sobald Sie selbst einen Vertrag mit einem Unternehmen schließen, das ein bundesweites System
(siehe § 6, Absatz 3) zur Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen unterhält.
Bei einer von Ihnen selbst organisierten Rücknahme von Verkaufsverpackungen ist zu
beachten:
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Auf die Rückgabeoption ist deutlich hinzuweisen (im Geschäft, im Katalog, auf der
Internetseite). Unterlassen Sie dies, laufen Sie Gefahr, wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt
zu werden.
Dazu heißt es in der Verordnung (§6, Absatz 1):
Zum Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen für die nach Satz 1 Verpflichteten und zum Ersatz
ihrer Kosten können die Systeme nach Absatz 3 auch denjenigen Herstellern und Vertreibern, die sich
an keinem System beteiligen, die Kosten für die Sammlung, Sortierung, Verwertung oder Beseitigung
der von diesen Personen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Verpackungen in Rechnung
stellen.
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Für die Rücknahme müssen Sie dem Endkunden entweder die Möglichkeit einräumen, Ihnen die
Verpackungen kostenfrei zusenden zu können.
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Oder sie nennen ihm Entsorgungsstellen, z.B. der Kommune. Die dortige Verwertung kann für Sie
kostenpflichtig sein.
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Leiten Sie zurückgenommene Verkaufsverpackungen selbst an ein Verwertungssystem weiter, sind an
dieses System besondere Ansprüche gestellt. Deren Erfüllung muss ein unabhängiger Sachverständiger
bestätigen (siehe § 6, Absatz 2).
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Als „Verwertung“ akzeptiert wird auch die erneute Verwendung der Verpackung oder deren Rückgabe
an z.B. Warenhersteller oder Großhändler (§ 6, Absatz 8). Doch dazu muss die Verpackung erst einmal
wieder zu Ihnen zurück gelangen, was im Fall von Versand- und Internethändlern einen erheblichen
Aufwand bedeuten dürfte.
Verpackungs-Erfassung:
Erfasst wird nicht jede einzelne Verpackung sondern das Gesamt-Volumen des genutzten
Verpackungsmaterials.
Nachweispflicht:
Ob die Verpackungsverordnung befolgt wird, hat jeder sogenannte „Erstinverkehrbringer“, also der
Befüller der Verkaufsverpackung nachzuweisen. Wie der Nachweis zu erfolgen hat, regelt § 10 der
Verordnung.
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Absatz 4:
Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen nach § 6 der Materialarten Glas von mehr
als 80 000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50 000 Kilogramm oder der übrigen in
Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten von mehr als 30 000 Kilogramm im Kalenderjahr in
Verkehr bringen, haben jährlich eine Vollständigkeitserklärung nach Absatz 1 abzugeben.
Diese Vollständigkeitserklärung betrifft sämtliche mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die
im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht wurden. Sie muss testiert sein von
einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen
Sachverständigen. Sie ist bis zum 1. Mai bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer
zu hinterlegen und betrachtet das zurückliegende Jahr.
Pikantes Detail:
Das heißt: Wer nicht in der Positiv-Liste erfasst ist, gerät sogleich in Verdacht, ein schwarzes
Schaf zu sein. In diesem Fall ist es naheliegend, dass ein verordnungskonform handelnder
Mitbewerber versuchen wird, den Sachverhalt über den Weg der Abmahnung zu klären.
Weiter heißt es im Absatz 4 zum Thema Verpackungsvolumen:
Fazit: Wer von der Verordnung betroffen ist, sollte auf jeden Fall entsprechend
dieser handeln. Andernfalls drohen erhebliche finanzielle Belastungen.
Sofern es Ihnen nicht möglich ist, ausschließlich bereits vom Hersteller der Ware lizensierte
Verpackungen zu verwenden, ist der Anschluss an ein bestehendes Rücknahme- und Verwertungssystem
der für Sie der einfachste Weg.
Dafür bietet Ihnen Huwald
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Liebschner diese Lösungen an:
Weitere Informationen:
Verpackungsverordnung.pdf
Diesen Text als PDF-Dokument
Gesetzestext.pdf
Der Orignaltext der 5. Novelle der Verpackungsverordnung.
http://www.bmu.de
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.